Corona-Regeln an Schulen in BW – kein Freitesten mehr nötig
Baden-Württemberg - Fünf Tage Absonderung reichen aus. Kinder und Jugendliche müssen sich nach überstandener Coronainfektion nun doch nicht erst „freitesten“, um wieder in die Schule zu dürfen.
Für Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg sollen nach einer Infektion mit dem Coronavirus nun doch keine anderen Vorgaben gelten als für Erwachsene. Das teilen Gesundheitsminister Manne Lucha und Kultusministerin Theresa Schopper am Mittwoch (28. September) in Stuttgart mit, wie HEIDELBERG24 berichtet.
Schulen in Baden-Württemberg: Kinder und Jugendliche durch Corona nicht stärker belasten
Das am 16. September geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes sah ursprünglich vor, dass Kinder und Jugendliche beim Zutritt zu Schulen, Kindertagesstätten, außerdem in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zukünftig einen negativen Test vorlegen müssen, um die Einrichtung nach einer COVID-19-Erkrankung oder einem Krankheitsverdacht betreten zu dürfen.
Dieses Vorgehen war bei den Ländern auf Kritik gestoßen. Auch in Baden-Württemberg gilt nach den derzeitigen Regelungen für Erwachsene eine fünftägige Absonderungszeit, ohne eine weitere Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests. „Der Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen ist wichtig, keine Frage. Aber es kann nicht sein, dass Kinder und Jugendliche stärker belastet werden als Erwachsene, die nach einer COVID-19-Infektion aus der Absonderung wieder ohne negativen Testnachweis an den Arbeitsplatz zurückkehren können“, so Gesundheitsminister Manne Lucha.
Corona-Regeln im Herbst: Keine Maskenpflicht in Baden-Württemberg
Der Bund hatte schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugesichert, COVID-19 aus der Liste der Krankheiten, die ein Betretungsverbot auslösen, wieder zu streichen. In der Gesamtbetrachtung nimmt sich die aktuell geltende Coronaverordnung im Südwesten damit ausgesprochen zurückhaltend aus. Und das soll vorerst auch so bleiben, denn trotz des zunehmend kühler werdenden Wetters will Baden-Württemberg die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus entgegen früherer Befürchtungen nicht verschärfen.
Bundesweit gilt auch nach dem 1. Oktober eine Maskenpflicht in Fernzügen, Kliniken und Arztpraxen. Die Länder können darüber hinaus aber selbst entscheiden, das Tragen von Masken in Restaurants und anderen Innenräumen wieder vorzugeben. Diese weitergehende Maskenpflicht soll es in Baden-Württemberg aber nicht geben. Ebenso wenig wie Lockdowns, Betriebs- oder Schulschließungen.
Trotz drohender Coronawelle im Herbst: Keine Sonderregelungen für Schulen
Und nun also auch keine Testpflicht für Kinder und Jugendliche. „Wir möchten keine Sonderregelungen für Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, denn Kindern und Jugendlichen, die bereits in den vergangenen Jahren der Pandemie verstärkt belastet waren, darf der Zutritt zu den Gemeinschaftseinrichtungen nicht zusätzlich erschwert werden“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper.
Nach einem vergleichsweise „coronafreien“ Sommer wird für die kältere Jahreszeit allerdings gemeinhin ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen vermutet. Verantwortlich dafür dürften unter anderem neu auftretende Mutationen des Coronavirus sein. Nach den Varianten BA.4 und BA.5 tauchte etwa erst kürzlich die Omikron-Mutation BA.2.75.2 auf, die für das Immunsystem schwerer zu fassen ist. (mko/PM)