Lockerungen in BW: Aktuelle Verordnung – diese Regeln gelten
Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist am 28. Juni in Kraft getreten. Alle Lockerungen und Regeln auf einen Blick:
Stuttgart - Wegen der gesunkenen 7-Tage-Inzidenzen hat die Landesregierung von Baden-Württemberg einige neue Lockerungen verabschiedet. Außerdem ist die Corona-Verordnung des Landes stark vereinfacht worden. Ab dem 28. Juni gelten vier Öffnungsstufen, die sich an den Inzidenzwerten von unter 10, zwischen 10 und 35, zwischen 35 und 50 und über 50 orientieren. Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Inzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidenzstufe. Welche Regeln für Restaurants, Hotels, Bars im Sport und bei persönlichen Treffen gelten, hat HEIDELBERG24* für Dich zusammengefasst:
Corona-Verordnung BW: Lockerung bei der Maskenpflicht
In geschlossenen Räumen wie in Geschäften, Supermärkten, Drogerien, Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behörden, Bussen, Bahnen und Bahnhöfen, Hotels, Messen, Kinos und Theatern, Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken, bei Fahrprüfungen und bei Fahrten mit haushaltsfremden Personen muss weiterhin eine Maske getragen werden. Auch in Arbeits- und Betriebsstätten gilt die Maskenpflicht weiter, wenn kein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Corona-Verordnung BW: Hier muss keine Maske getragen werden
Im Privatbereich und im Freien muss keine Maske mehr getragen werden - außer der Abstand von 1,5 Metern kann nicht eingehalten werden. Somit entfällt beispielsweise die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und an Haltestellen. Die Maskenpflicht kann ebenfalls entfallen, wenn Veranstaltungsteilnehmer einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
Auch beim Essen und Trinken in Innenräumen der Gastronomie, bei der Sportausübung und wenn aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zumutbar ist, muss keine Maske getragen werden. Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen entfällt die Pflicht, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen die Kundinnen in diesem Fall nicht. Bei Gesichtsbehandlungen müssen sie einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis erbringen.
Corona in BW: Diese Regeln gelten bei einer Inzidenz von unter 10 (Stufe 1)
- Kontaktbeschränkungen: Privat dürfen sich maximal 25 Personen treffen.
- Feiern, Geburtstage, Hochzeiten: Maximal 300 Personen im Freien und 300 in geschlossenen Räumen, allerdings mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, Kino und Theater: Maximal 1.500 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 30 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung. Zum Essen im Kino darf die Maske abgenommen werden.
- Freizeiteinrichtungen wie Freibäder und Freizeitparks: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Außerschulische und berufliche Bildung: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Galerie, Museum oder Bibliothek: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Restaurants, Bars und Kneipen: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl. Auch das Rauchverbot ist in der Gastronomie aufgehoben. Die Kontaktnachverfolgung muss weiterhin gewährleistet werden.
- Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.
- Einzelhandel: Ohne besondere Regelungen
- Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Tattoo- und Kosmetikstudio: Falls die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann nur Geimpfte, Genesene und Getestete.
- Messen: Eine Person je angefangene drei Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen ODER ohne Beschränkung der Personenanzahl mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Hotels, Pensionen, Jugendherbergen: Geimpfte, Genesene und Getestete mit Testnachweis bei Anreise und alle drei Tage.
- Touristischer Verkehr: Maximal 75 Prozent der zulässigen Fahrgastanzahl.
- Diskotheken: Eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung, Kontaktverfolgung und Hygienekonzept.
- Bordelle und Prostitutionsstätten: Mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung und mit Hygienekonzept und Kontaktnachverfolgung.
- Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Maximal 1.500 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und 500 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 30 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
Corona-Regeln in BW: Das gilt bei einer Inzidenz von über 10
- Kontaktbeschränkungen: Vier Haushalte, maximal 15 Personen. Davon ausgenommen sind Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie Geimpfte und Genesene. Auch Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Private Veranstaltungen: Maximal 200 Personen im Freien und 200 in geschlossenen Räumen, allerdings mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Öffentliche Veranstaltungen: Maximal 750 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 20 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Freizeiteinrichtungen: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Außerschulische und berufliche Bildung: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Theater, Kino, Galerie und Museum: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Restaurants, Kneipen und Bars: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl, Rauchverbot in geschlossenen Räumen.
- Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.
- Einzelhandel: Ohne besondere Regelungen
- Körpernahe Dienstleistungen: Falls Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann nur Geimpfte, Genesene und Getestete.
- Messen: Eine Person je angefangene sieben Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen ODER eine Person je angefangen drei Quadrameter mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Beherbergung: Geimpfte, Genesene und Getestete mit Testnachweis bei Anreise und alle drei Tage.
- Touristischer Verkehr: Maximal 75 Prozent der zulässigen Fahrgastanzahl.
- Diskotheken: Geschlossen.
- Bordelle und Prostitutionsstätten: Eine Person je angefangene zehn Quadratmeter mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung. Raumnutzung nur für zwei Personen.
- Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Maximal 750 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und 250 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 20 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
Corona-Verordnung BW: Diese Regeln gelten bei einer Inzidenz von 35 bis 50 (Stufe 3)
- Kontaktbeschränkungen: Vier Haushalte, maximal 15 Personen. Davon ausgenommen sind Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie Geimpfte und Genesene. Auch Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Feiern, Geburtstage, Hochzeiten: Maximal 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen.
- Öffentliche Veranstaltungen: Maximal 500 Personen im Freien und bis zu 200 Personen in geschlossenen Räumen.
- Freizeiteinrichtungen: Je eine Person auf 20 Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen.
- Außerschulische und berufliche Bildung: Ohne Beschränkung der Personenanzahl
- Kultureinrichtungen: Eine Person je angefangene 10 Quadratmeter, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
- Restaurants, Kneipen, Bars und Vergnügungsstätten: Ohne Beschränkung der Personenanzahl im Freien. In geschlossenen Räumen eine Person je 2,5 Quadratmeter.
- Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.
- Einzelhandel: Eine Person pro angefangene 10 Quadratmeter.
- Körpernahe Dienstleistungen: Falls Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann nur Geimpfte, Genesene und Getestete.
- Messen: Eine Person je angefangene 10 Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen.
- Hotels, Pensionen und Jugendherbergen: Geimpfte, Genesene und Getestete mit Testnachweis bei Anreise und alle drei Tage.
- Touristischer Verkehr: Maximal 75 Prozent der zulässigen Fahrgastanzahl.
- Diskotheken: Geschlossen.
- Bordelle und Prostitutionsstätten: Geschlossen.
- Sport: Keine Personenbeschränkung im Freien oder in geschlossenen Räumen.
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Maximal 500 Personen im Freien und 200 Personen in geschlossenen Räumen.
Baden-Württemberg: Diese Regeln gelten bei einer Inzidenz über 50 (Stufe 4)
- Kontaktbeschränkungen: Zwei Haushalte, maximal fünf Personen. Davon ausgenommen sind Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie Geimpfte und Genesene. Auch Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Private Veranstaltungen: Maximal zehn Personen im Freien und in geschlossenen Räumen.
- Öffentliche Veranstaltungen: Maximal 250 Personen im Freien und bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen.
- Freizeiteinrichtungen: Je eine Person auf 20 Quadratmeter im Freien.
- Außerschulische und berufliche Bildung: Maximal 100 Personen im Freien und 20 Personen in geschlossenen Räumen.
Kultureinrichtungen: Eine Person je angefangene 20 Quadratmeter, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Gastronomie und Vergnügungsstätten: Ohne Beschränkung der Personenanzahl im Freien mit Genesenen, Geimpften und Getesteten. In geschlossenen Räumen eine Person je 2,5 Quadratmeter. - Betriebskantinen und Mensen: Nur für Genesene, Geimpfte und Getestete
- Einzelhandel: Eine Person pro angefangene 10 Quadratmeter.
- Körpernahe Dienstleistungen: Falls Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann nur Geimpfte, Genesene und Getestete mit Kontaktnachverfolgung.
- Messen: Eine Person je angefangene 20 Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen.
- Beherbergung: Geimpfte, Genesene und Getestete mit Testnachweis bei Anreise und alle drei Tage.
- Touristischer Verkehr: Maximal 50 Prozent der zulässigen Fahrgastanzahl.
- Diskotheken: Geschlossen.
- Prostitutionsstätten: Geschlossen.
- Sport: Maximal 25 Personen im Freien, 14 Personen in geschlossenen Räumen.
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Maximal 250 Personen im Freien und 100 Personen in geschlossenen Räumen.
Durch die hochansteckende Delta-Variante könnten die Inzidenz-Werte in den kommenden Wochen wieder ansteigen. HEIDELBERG24* ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.