Corona-Verordnung in BW: Strengere Regeln für Weihnachten und Silvester
Baden-Württemberg - Kurz vor Weihnachten und Silvester wird die Corona-Verordnung nachgeschärft: Quarantäne, Tests, Verbote – Diese Regeln gelten aktuell:
Update vom 17. Dezember 14:30 Uhr: Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür. Zugleich breitet sich die neue Corona-Variante immer weiter aus. Vor dem Hintergrund des weiterhin angespannten Infektionsgeschehens hat die Landesregierung die Corona-Verordnung nun nachgeschärft. Die wichtigsten Regeln der neuen Corona-Verordnung Baden-Württemberg im Überblick.
Corona-Verordnung in BW: Quarantäne, Tests, Verbote – Diese Regeln gelten aktuell
Erstmeldung vom 9. Dezember, 11:30 Uhr: Nach den Bund-Länder-Beratungen zu einer bundeseinheitlichen Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung – und das nun schon seit vergangenem Samstag (4. Dezember). Von Beginn an ging die hiesige Verordnung noch ein ganzes Stück über die bundesweit beschlossenen Vorgaben hinaus, trotz allem dauerte es nicht lange, bis es in einigen Punkten schon wieder erste Änderungen gab.
Bundesland | Baden-Württemberg |
Landeshauptstadt | Stuttgart |
Einwohnerzahl | 11.103.043 (Stand: 31. Dezember 2020) |
Fläche | 35.751,46 km² |
Ministerpräsident | Winfried Kretschmann (Grüne) |
Geht es nach Ministerpräsident Winfried Kretschmann, hat das Brechen der „Vierten Welle“ der Pandemie oberste Priorität: „Die erste Grundregel lautet für die nächsten Wochen: Kontakte sollen wieder radikal reduziert werden, um die Welle vor Weihnachten abzuflachen.“, so formuliert es Kretschmann. Wegen der besonders prekären Lage in Baden-Württemberg muss die Landesregierung in einigen Bereichen über die Beschlüsse der Bund-Länder-Runde hinausgehen, so sehen es der Präsident und sein Kabinett. Erste voraussichtliche Neuerungen hatte Kretschmann schon Tage früher, lange vor der offiziellen Verkündung der Verordnung, angekündigt.
Corona-Verordnung in BW: Die Regeln im Überblick
„Die Lage auf den Intensivstationen ist dramatisch, wir müssen das System entlasten und die Ansteckungskurve so weit wie möglich abflachen“, sagt Kretschmann weiter. Deshalb komme es mehr denn je darauf an, Kontakte so weit wie möglich zu begrenzen. „Das gilt in kontaktintensiven Bereichen eben auch für Geimpfte und Genesene, weil auch sie – wenn auch in geringerem Ausmaß – Teil der vierten Welle sind.“ Mit Erlass der aktuellen Verordnung gelten in Baden-Württemberg nun Einschränkungen, die einem neuerlichen Lockdown zumindest nahe kommen. Die Regeln im Überblick:
- Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind bis auf Weiteres untersagt. Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen ebenfalls vorerst schließen.
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Sportstätten, Bäder und Saunen, Freizeitparks oder Zoos gilt 2GPlus. Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind außerdem nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Darüber hinaus sind insgesamt nie mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
- Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G.
- In der Gastronomie gilt 2GPlus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist aber weiterhin uneingeschränkt möglich.
- Es gilt ein Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
- Der Verkauf und das Zünden von Feuerwerk an Silvester sind verboten.
- Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nun bundesweit 3G vorgeschrieben.
Die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern soll zudem eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden kann, muss der Bund jedoch noch die Voraussetzungen schaffen. In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Kinder in Kindergartenstätten in Baden-Württemberg sollen ab dem neuen Jahr regelmäßig auf das Coronavirus getestet werden. Sie sollen künftig drei Mal die Woche getestet werden, das könne durch die Eltern durchgeführt werden.
Quarantäne-Regeln in Baden-Württemberg: Das gilt für Ungeimpfte, Geimpfte und Genesene
- Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
- Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
- Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
- Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
- Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nichtmöglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also
- Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.
BW: Corona-Regeln für Besuchs in Pflegeheimen und Altenheimen
- Besuche im Pflegeheim sind nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten oder Testnachweise von Arbeitgebern, die im Zuge betrieblicher Testungen ausgestellt werden.
- Für Besuche von nicht-geimpften oder nicht genesenen Personen ist ab 20. Dezember 2021 in der Alarmstufe II ein negativer PCR-Testnachweis erforderlich. PCR-Tests werden nicht von den Pflegeheimen angeboten.
- Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit einem vergleichbaren Standard tragen.
- Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln (Händedesinfektion, Mindestabstand, etc.)
- Grundsätzlich ist die Besucheranzahl nicht begrenzt. In der Warnstufe sind jedoch nur zeitgleiche Besuche von höchstens fünf nicht-geimpften / nicht genesenen Personen zulässig. In den Alarmstufen I und II sind Besuche nur durch eine nicht immunisierte Person zulässig.
2GPlus-Regel: Erleichterung für „Geboosterte“ und „Frischgeimpfte“
Aber: Mit der neuen Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg bei der 2GPlus-Regelung die allerdings Testpflicht für „Geboosterte“ – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. Das teilt der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Professor Uwe Lahl, mit: „Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2GPlus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.“ Damit wolle man den hohen Schutz vor Infektionen berücksichtigen, den Menschen nach drei Impfungen hätten. Selbiges gilt auch für Menschen, deren Zweitimpfung weniger als 6 Monate zurückliegt.
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Übrigens: Wer noch keinen digitalen Nachweis für seine Corona-Impfung hat, sollte sich beeilen: Der gelbe Impfpass reicht nach der neuen Corona-Verordnung von Baden-Württemberg für den Zugang zu 2G- oder 2G-plus-Veranstaltungen seit dem 1. Dezember nicht mehr aus. (mko)