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Nach Vogelgrippe-Alarm im Rhein-Neckar-Kreis – Aufstallungspflicht beendet

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Von: Peter Kiefer

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Heidelberg - Die wegen der Geflügelpest aufgrund einer infizierten Möwe und weiterer Verdachtsfälle seit 4. März im Rhein-Neckar-Kreis geltende Aufstallungspflicht ist beendet:

Update vom 24. April, 14:21 Uhr: Aufatmen bei unzähligen Geflügelhaltern im Rhein-Neckar-Kreis – die aufgrund der Geflügelpest („Vogelgrippe“) am 4. März angeordnete Aufstallungspflicht endet mit Ablauf des heutigen Montag (24. April). Zuletzt war die Stallpflicht von Hühnern, Enten, Gänsen und anderen betroffenen Geflügelarten im Landkreis noch einmal verlängert worden.

Grund war die Entdeckung einer toten Möwe in Neckargemünd, bei der das hoch-pathogene Influenzavirus vom Subtyp H5N1 amtlich bestätigt wurde. Seither wurden keine weiteren Fälle festgestellt, teilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises mit.

Neuer Fall von Vogelgrippe im Rhein-Neckar-Kreis – Stallpflicht für Geflügel verlängert

Update vom 4. April, 15:09 Uhr: Wie Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises mitteilen, wird die aufgrund der Geflügelpest („Vogelgrippe“) angeordnete Aufstallungspflicht verlängert. Nach gleich mehreren infizierten Wildvögeln seit Mitte Februar wurde nun bei einer in Neckargemünd tot aufgefundenen Möwe die Geflügelpest festgestellt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat bei dem Tier am 31. März das hoch-pathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 amtlich bestätigt.

Daher wird die seit 8. März geltende Stallpflicht zum Schutz der Geflügelbestände vorerst bis zum 24. April verlängert. Ursprünglich sollte die Frist der Allgemeinverfügung, die unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen abrufbar ist, am 11. April auslaufen.

Geflügelausstellungen wegen Vogelgrippe im Rhein-Neckar-Kreis verboten

Heißt: Im gesamten Kreisgebiet müssen die betroffenen Geflügelarten (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus) deshalb weiterhin in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden.

Außerdem sind Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen im Rhein-Neckar-Kreis untersagt. Um alle Geflügelhaltungen vor Infektionen zu schützen, werden alle Geflügelhalter dringend aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 

Geflügelpest
Wegen Geflügelpest-Fällen wird ab 4. März 2023 im Rhein-Neckar-Kreis die Aufstallungspflicht angeordnet. (Symbolfoto) © Bernd Wüstneck/dpa/Symbolbild

Geflügelpest-Alarm im Rhein-Neckar-Kreis – diese Kommunen sind betroffen

Erstmeldung vom 3. März: Die Fälle in der Region häufen sich bedenklich! Wegen der Geflügelpest gilt ab Samstag (4. März) in ausgewiesenen Risikogebieten im Rhein-Neckar-Kreis eine Aufstallungspflicht. Darauf weist das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Sitz in Heidelberg hin. Grund der Anordnung sind neue Verdachtsfälle sowie der bestätigte Fall einer Möwe.

Ab 4. März Aufstallungspflicht im Rhein-Neckar-Kreis wegen Geflügelpest

Nachdem am 16. Februar ein Fall von Geflügelpest (HPAI) bei einem Wanderfalken aus dem Gemeindegebiet Brühl im Rhein-Neckar-Kreis amtlich bestätigt worden war, wurden am 24. und am 27. Februar weitere tote Wildvögel geborgen und an das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe zur Untersuchung verbracht. Unter anderem bei einer Möwe aus Dossenheim wurde am 1. März das Geflügelpest-Virus nachgewiesen.

Obwohl das Geflügelpestvirus noch durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut offiziell bestätigt werden muss, sind weitere schärfere tiergesundheitliche Maßnahmen in Anbetracht der Häufung der festgestellten Fälle zwingend erforderlich. Aufgrund des Nachweises der Geflügelpest bei Wildvögeln an mehreren Orten im Rhein-Neckar-Kreis sowie in den benachbarten Kreisen und Städten hat das Veterinäramt und Verbraucherschutz eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Samstag (4. März) in Kraft tritt.

Geflügelpest im Rhein-Neckar-Kreis – in diesen Kommunen gilt die Aufstallungspflicht

Die Allgemeinverfügung (online abrufbar unter www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen.html) soll die weitere Ausbreitung der Geflügelpest verhindern und beinhaltet eine Aufstallungspflicht in den Gemeinden Brühl, Ilvesheim, Edingen-Neckarhausen, Dossenheim, Plankstadt, Ketsch, Altlußheim und Neulußheim sowie den Städten, Schwetzingen, Ladenburg, Eppelheim und Hockenheim für Geflügel (dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus).

In diesen Gemeinden und Städten müssen die betroffenen Geflügelarten in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zum Beispiel ist ein Netz oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 Millimeter als Schutzvorrichtung ausreichend.

Geflügelausstellungen und ähnliche Tierschauen verboten

Außerdem sind Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen im gesamten Rhein-Neckar-Kreis untersagt. Um alle Geflügelhaltungen vor Infektionen zu schützen, werden alle Geflügelhalter dringend aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum Ablauf des 31. März, solange keine öffentliche Bekanntmachung einer Fristverlängerung erfolgt. Um ein Übergreifen des Vogelgrippen-Virus auf einen Nutztiergeflügelbestand zu vermeiden, werden die erforderlichen Tiergesundheitsmaßnahmen vom Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises risikoorientiert laufend angepasst. So ist auch eine Aufstallungspflicht für den gesamten Rhein-Neckar-Kreis nicht auszuschließen.

Geflügelhalter müssen ihre Tierhaltung der Behörde melden

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet erneut alle Bürger, verendet aufgefundene Vögel dem Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, der jeweiligen Gemeinde oder der Polizei unter Angabe des Fundorts zu melden. Die toten Vögel sollen nicht berührt oder bewegt werden. Wer (Hobby-)Geflügelhalter ist, seine Tierhaltung jedoch bislang noch nicht angezeigt hat, muss das umgehend unter der Telefonnummer 06221/522-4265 oder per E-Mail an veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de (Name, Adresse und Anzahl der gehaltenen Tiere) nachholen.

Übrigens: Unser HEIDELBERG24-Newsletter informiert Dich regelmäßig über alles Wichtige, was in Deiner Stadt und Region passiert.

Allgemeine Informationen zur Geflügelpest können unter www.rhein-neckar-kreis.de/tiergesundheit abgerufen werden. Zusätzliche aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Baden-Württemberg sind auf der Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (www.mlr.baden-wuerttemberg.de) unter dem Stichwort „Geflügelpest“ verfügbar. (pek mit PM)

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