Teenager-Mord in Sinsheim: 9 Jahre Haft! Urteil gegen Täter (15) rechtskräftig
Sinsheim - Ein erst 14-jähriger Junge ersticht 2021 in Eschelbach den 13-jährigen Sinan. Jetzt ist das Mord-Urteil rechtskräftig. Doch der BGH bringt Bewährung ins Spiel:
Dieses Verbrechen hat ganz Deutschland erschüttert! Ein zur Tatzeit erst 14-jähriger Junge tötet aus Eifersucht den 13-jährigen Sinan in Eschelbach mit mehreren Messerstichen. Zuvor soll er sein späteres Opfer gezielt in ein Waldstück bei Sinsheim (Baden-Württemberg) gelockt haben, wo auch ein 12-jähriges Mädchen dabei gewesen ist. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Urteil gegen den bereits zuvor polizeibekannten Täter bestätigt.
Stadt | Sinsheim (Baden-Württemberg) |
Landkreis | Rhein-Neckar-Kreis |
Einwohnerzahl | 35.433 (31. Dez. 2020) |
Oberbürgermeister | Jörg Albrecht (Parteilos) |
Sinsheim: BGH in Karlsruhe bestätigt Mord-Urteil
Heißt: Das Urteil des zuständigen Landgerichts Heidelberg ist rechtskräftig. Das Landgericht hatte den Mörder (14) von Eschelbach im Dezember 2021 nach Jugendstrafrecht zu neun Jahren Haft verurteilt – wegen Mordes.
Somit hat der BGH den Einspruch abgeschmettert. „Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO)“, so der BGH in seinem Beschluss.

Sinan (13) in Sinsheim getötet: Revision gegen Mord-Urteil abgewiesen
Dieser Beschluss des 1. Strafsenats sei auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers bereits am 1. Juni 2022 beschlossen worden.
Außer das bestehende Urteil zu akzeptieren muss der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen.
Teenie-Mord in Sinsheim: 15-jähriger Täter hat Aussicht auf Bewährung
Im Beschluss des BGH heißt es weiter: „Im Jugendstrafvollzug wird der Vollstreckungsleiter die weitere Entwicklung des zur Tatzeit erst 14-jährigen Angeklagten genau zu beobachten sowie angesichts der Höhe der verhängten Jugendstrafe den drohenden entsozialisierenden Wirkungen einer langjährigen Freiheitsstrafe gegebenenfalls mit der besonderen Möglichkeit des § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG zur Aussetzung des Restes der Jugendstrafe Rechnung zu tragen haben.“
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Heißt im Klartext: Der inzwischen 15-jährige Verurteilte könnte mit einer Bewährung davonkommen. Doch dafür muss mindestens ein Drittel der verhängten Strafe verbüßt worden sein. (pek)