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Fasching am Arbeitsplatz: Diese Regeln gilt es zu beachten

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Von: Sarah Isele

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Helau, Alaaf, Ahoi! Für viele ist es die schönste Zeit des Jahres: Fasching. Doch wer am Arbeitsplatz feiert, sollte einige Regeln kennen und beachten.

An Karneval oder Fasching regieren zwar die Narren mit ihren eigenen Gesetzen, aber wer an den festlichen Tagen arbeitet, muss trotz allem einige Regeln rund um das Arbeitsrecht kennen und beachten. Denn die fünfte Jahreszeit macht oft auch vor Unternehmen nicht halt. Doch müssen Angestellte immer mitfeiern - und wann kann der Chef Kostüme im Job verbieten?

Fasching am Arbeitsplatz: An Karneval frei

An gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen. Rosenmontag und Altweiberfasching sind allerdings keine Feiertage, sondern Brauchtumstage. Dementsprechend besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Freistellung. Das heißt: Wer feiern will, muss sich grundsätzlich Urlaub nehmen.

Doch Vorsicht ist geboten: Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar generell berücksichtigen, er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen an den Karnevalstagen im Urlaub sind. Deshalb sollten Karnevalisten ihren Urlaub immer möglichst früh beantragen.

Fasching am Arbeitsplatz: Betriebliche Feier und Verkleiden

Für viele ist die Faschingsfeier im Betrieb Tradition. Während die einen die Feierei kaum erwarten können, verdrehen die anderen schon beim Gedanken daran die Augen. Müssen alle Mitarbeiter am Event teilnehmen? Die Antwort lautet: Ja, wenn der Arbeitgeber klarstellt, dass es sich dabei um eine von ihm organisierte betrieblich veranlasste Veranstaltung handelt und diese während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern will, muss ganz normal arbeiten.

Was das Tragen einer Verkleidung am Arbeitsplatz angeht, gilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich tragen darf, was er möchte. Dementsprechend darf er an Fasching auch kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Natürlich sind auch hier Regeln zu beachten, sowie an Schulen dürfen am Arbeitsplatz keine Waffen geführt werden. Aber Vorsicht: Auch von dieser Regel gibt Ausnahmen, denn es gibt Berufe, die eine verbindliche Kleiderordnung erfordern. Wer also in einer Bank arbeitet, häufigen Kundenkontakt hat oder mit Schutzkleidung arbeitet, sollte von Verkleidungen absehen.

Fasching am Arbeitsplatz: Alkohol und Musiklautstärke

Der Konsum alkoholischer Getränke ist auch während der Arbeitszeit erlaubt. Aber es gibt Einschränkungen: So darf der Alkoholkonsum die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigen. Das bedeutet: In geringen Mengen ist Alkohol am Arbeitsplatz durchaus vertretbar. Damit spricht auch nichts gegen ein Glas Sekt oder Bier auf der betrieblichen Karnevalsfeier. Es gibt jedoch Berufsgruppen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellen und unter keinen Umständen Alkohol trinken dürfen.

Wenn Fasching gefeiert wird, darf Musik als Stimmungsmacher nicht fehlen. Musik ist am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig – wie so oft jedoch mit Einschränkungen. So gilt, dass durch die Lautstärke die Arbeit nicht beeinträchtigt werden und sich das kollegiale Umfeld hierdurch nicht gestört fühlen darf. Wer bei der Faschingsfeier laut Musik hören möchte, darf diese aufdrehen, solange sich Mitarbeiter und Kunden nicht gestört fühlen. Nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch beim Feiern gibt es Regel, die an Fasching zu beachten sind. Wer sich an Karneval nicht an die Regeln hält, muss ganz schön blechen.

Fasching am Arbeitsplatz: Wie viel Narrenfreiheit ist erlaubt?

Wer den Faschings-Bräuchen, zum Beispiel das Abschneiden der Krawatte oder dem Bützje, ein Kuss auf die Wange, folgt, sollte wissen, dass diese Späße heutzutage auch schiefgehen können. Denn in beiden Fällen gilt: Wer so etwas vorhat, sollte die betreffenden Personen vorher um Erlaubnis fragen. Auch sollte beachtet werden, dass ein erlaubter Kuss keinen zweiten oder weiterführende sexuelle Handlungen erlaubt.

Wer bei der ganzen Feierei einen über den Durst trinkt und deshalb am nächsten Tag nicht zur Arbeit erscheinen kann, hat das Recht dazu an diesem Tag krankzumachen. Der Arbeitgeber ist weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Wer jedoch krank macht, um Fasching feiern zu können und dabei dann noch erwischt wird, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen und kann sogar sein Beschäftigungsverhältnis verlieren. (rah)

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