Wer haftet, wenn mein Flug ausfällt? Welche Rechte Passagiere haben
Wenn Flüge ausfallen oder Verspätung haben, müssen Passagiere nicht hilflos zusehen. Die Fluggastrechte sind umfangreich und bieten einige Möglichkeiten.
Immer wieder kommt es vor, dass Flüge ausfallen. Passagiere stehen dann im ersten Moment meist hilflos am Flughafen. Wie geht es weiter? Die meisten Reisenden wissen einfach nicht, an wen sie sich wenden müssen und welche Rechte Passagiere überhaupt haben. Erst im Oktober 2022 mussten zahlreiche Urlauber unter anderem am Flughafen Stuttgart nach Lösungen suchen. Ein Streik bei der Airline Eurowings sorgte damals für Verspätungen und Flugausfälle, wie echo24.de berichtet hatte. Doch es gibt durchaus einiges, was Passagiere tun können, um am Ende nicht mit leeren Händen dazustehen, berichtet echo24.de.
Flugausfall: Zwei entscheidende Kriterien für eine Entschädigung
Doch welche Dinge müssen überhaupt erfüllt sein, damit man einen Anspruch auf Entschädigung hat? Hierzu gibt es laut „Verbraucherzentrale“ (VZ) klare Regelungen durch die Fluggastrechte-Verordnung. Zwei Kriterien sind zwingend:
- Der Startflughafen des Fluges muss sich in einem Land der EU befinden (einschließlich der französischen überseeischen Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin; der Azoren und Madeira als Teile des portugiesischen Hoheitsgebiets; der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla als spanische Hoheitsgebiete und der Aland-Inseln als zu Finnland gehörig), zudem Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.
- Oder: Zielflughafen und Sitz der Fluglinie müssen in der EU bzw. einem der oben genannten Länder liegen.
Fluggastrechte: Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen und Schadensersatz
Welche Fluggastrechte gibt es und wann gilt was für Passagiere? Was kann alles passieren? Mögliche Umstände sind Verspätung des Fluges, die Annullierung und die Nichtbeförderung – zum Beispiel wegen Überbuchung. Grundsätzlich kommen, so schreibt es die „VZ“, „je nach Sachlage und Voraussetzungen nach Wahl des Fluggasts eine Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung (auch „Unterstützungsleistungen“ genannt) infrage“.
Auch eine „Ausgleichszahlung“ (eine pauschale Entschädigungssumme) und/oder „Betreuungsleistungen“ (Mahlzeiten am Flughafen, Hotelkosten etc.) kann eine Möglichkeit sein. Außerdem sind unter Umständen auch Schadenersatzzahlungen möglich, wenn der „Ärger“ im Zusammenhang mit dem gebuchten Flug zusätzliche Kosten verursacht. Was bekommt man als Passagier in welchem Fall?
Was bekommt man als Entschädigung, wenn der Flug verspätet ist?
Bei einer Verspätung des Fluges kommt es laut VZ-Bericht darauf an, ob die Airline nachweisen kann, dass der Flugausfall oder die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Reisende hätten dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Ansonsten gilt bei Ankunftsverzögerung am Endziel von mindestens drei Stunden*:
- ≤ 1.500 km → 250 Euro
- > 1500 km innerhalb der EU oder 1500-3500 km → 400 Euro (Verspätung max. drei Stunden → 200 Euro)
- > 3500 km → 600 € (Verspätung max. vier Stunden → 300 Euro)
*Angaben laut Verbraucherzentrale
Was bekommt man als Entschädigung, wenn der Flug annulliert wurde?
Wenn ein Flug komplett annulliert wurde, haben Passagiere wieder ganz andere Möglichkeiten. Die Ausgleichszahlung richtet sich nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug*:
- ≤ 1.500 km → 250 €
- > 1.500 km innerhalb der EU oder 1500-3.500 km → 400 Euro (bei Information über die Annullierung < 7 Tage vor Abflugtermin + Verspätung mehr als 2 h und max. drei Stunden → 200 Euro)
- > 3.500 km → 600 Euro (bei Information über die Annullierung < 7 Tage vor Abflugtermin + Verspätung Verspätung mehr als zwei Stunden und maximal vier Stunden → 300 Euro)
- *Angaben laut Verbraucherzentrale
Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung verfällt allerdings auch bei einer Annullierung des Fluges, sollten Passagiere vorher über den Ausfall unterrichtet werden*:
- ≥ 14 Tage vor Abflugtermin
- 7-13 Tage vor Abflugtermin + Alternativflug mit Abflug maximal zwei Stunden früher und Ankunft maximal vier Stunden später
- < 7 Tage + Alternativflug mit Abflug maximal eine Stunde früher und Ankunft maximal zwei Stunden später
- Und: Passagiere haben keinen Anspruch, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist
- *Angaben laut Verbraucherzentrale
Weiterhin gilt laut Verbraucherzentrale und Fluggastrechte-Verordnung: „Verlangen Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den annullierten Flug und buchen selbst einen neuen Flug, können Sie eventuelle Mehrkosten später als Schadenersatz zurückzufordern. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der oben beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu“.
Was bekommt man als Entschädigung, wenn man nicht befördert wird?
Passagiere, die wegen Überbuchung ihren Flug nicht antreten können, müssen von der Fluggesellschaft einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten bekommen. Voraussetzung ist es aber laut „Verbraucherzentrale“, dass man rechtzeitig am Schalter war und die Mitnahme trotzdem verweigert wurde.
Dann, so heißt es weiter, ist es auch das Recht der Passagiere einen Flug zu einem von ihnen gewünschten, späteren Zeitpunkt zu fordern, falls entsprechende Plätze verfügbar sind. Alternativ könnte auch der komplette Preis für den überbuchten Flug erstattet werden, falls man den Flug nicht mehr antreten möchte. Ausgleichszahlungen bei nicht Beförderung richten sich nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug*:
- ≤ 1.500 km → 250 Euro (Verspätung max. zwei Stunden → 125 Euro)
- > 1500 km innerhalb der EU oder 1.500-3.500 km → 400 Euro (Verspätung max. drei Stunden → 200 Euro)
- > 3.500 km → 600 Euro (Verspätung max. vier Stunden → 300 Euro)
- *Angaben laut Verbraucherzentrale
Die alternativen Wahlmöglichkeiten für Passagiere*:
- Vollständige Erstattung des Flugpreises (für nicht geflogene und für womöglich bereits zurückgelegte Strecken, mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug)
- Eine alternative Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.
- *Angaben laut Verbraucherzentrale
Unter die sogenannten Betreuungsleistungen durch Airlines für Passagiere fallen laut Regelung „Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en bzw. verlängertem Aufenthalt am Reiseziel Hotelübernachtung mit Transfer“.
An wen wenden sich Passagiere, wenn sie über ein Online-Portal den Flug gebucht haben?
Ein etwas spezieller Fall ist es, wenn Reisende ihren Flug über eines der bekannten Online-Portale, wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht haben. Hierzu schreibt die „Verbraucherzentrale“, dass „das Portal in aller Regel nur der Vermittler ist“. Damit ist dann die Airline der Vertragspartner und nicht das Portal.
Damit wird es bei mehreren Teilflügen aber euch deutlich komplizierter. Passagiere müssen laut VZ, wenn der Flug aus verschiedenen Teilstrecken, von verschiedenen Airlines besteht, mit jeder Fluggesellschaft einzeln in Kontakt treten. Auch wenn „es im Buchungsportal wie eine einheitliche Buchung aussieht“, bedeutet das meist, dass man mit jeder Airline einen Vertrag geschlossen hat.