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Gefundenes Geld behalten? Bei welchen Beträgen man sich strafbar macht

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Von: Katja Becher

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Wer Geld auf der Straße findet, kann es einfach einstecken – oder? Vorsicht: Mit dieser Entscheidung kann man sich strafbar machen. Diese Regeln sollten Finder unbedingt kennen:

Den Glücks-Cent auf der Straße hat so gut wie jeder schon einmal gefunden und eingesteckt. Doch was, wenn man tatsächlich mal einen 20-Euro-Schein oder gar noch mehr auf dem Boden entdeckt? Diese Glückspilze sollten in diesem Fall unbedingt das deutsche Fundrecht kennen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Denn je nach gefundenem Geldbetrag kann man sich strafbar machen, wenn man sich nicht als Finder meldet.

Geld gefunden – und behalten: Bei diesen Beträgen macht man sich strafbar

Prinzipiell ist es keine gute Idee, eine Fundsache einfach zu behalten. Wer etwas auf der Straße findet und es einfach einsteckt, kann sich schnell der Unterschlagung strafbar machen. Wie test.de berichtet, wurde zum Beispiel ein Mann aus Franken zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt, weil er ein gefundenes Handy behalten hatte.

Laut BGB sind Finder generell dazu verpflichtet, ihren Fund zu melden. Die Ausnahme findet sich in § 965 des Fundrechts wieder: Eine Fundsache, die nicht mehr als 10 Euro wert ist, bedarf keiner Anzeige. Wer also Beträge bis 10 Euro auf der Straße findet, darf diese behalten – ebenso Gegenstände, die bis zu 10 Euro wert sind.

20-Euro-Schein
Nicht jeden Geldschein, den man gefunden hat, darf man behalten. (Symbolfoto) © Peter Steffen/dpa

20 Euro auf der Straße entdeckt? Warum man das Geld auf keinen Fall behalten sollte

Die Glücks-Münze, die man von der Straße aufhebt, bringt einem also nicht gleich ein Bußgeld ein. Die glücklichen Finder sollten sogar genauer hinschauen – denn manche Euro-Münzen sind viel mehr wert, als sie erscheinen. Anders sieht das zum Beispiel aus, wenn man einen 20-Euro-Schein auf dem Boden findet. Wenn nicht direkt klar wird, wem das Geld oder der Gegenstand eigentlich gehört, kommt man um den Weg zum Fundbüro wohl nicht herum. Fundsachen wie Geld, Geldbeutel oder Handy können aber auch bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde abgegeben werden.

Wer einen Fund, der mehr als 10 Euro wert ist, nicht meldet, macht sich nach § 246 im Strafgesetzbuch tatsächlich strafbar. Eine Fundunterschlagung kann mit einer Geldbuße oder im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Fundsache abgegeben: Wann gibt es Finderlohn – und wann gehört der Schein mir?

Wer einen Fund abgibt, kann sich nicht nur eine Strafe ersparen, sondern mit etwas Glück sogar einen Finderlohn kassieren. Auch dieser ist im BGB festgelegt: Bei einem Fundwert von bis zu 500 Euro hat man einen Anspruch auf 5 Prozent Finderlohn, darüber hinaus 3 Prozent. Eine Ausnahme stellen öffentliche Verkehrsmittel oder Räume einer Behörde dar. In dem Fall steht einem nur der halbe Finderlohn zu, wenn der Wert des gefundenen Gegenstands über 50 Euro liegt. Finder und Besitzer können sich aber natürlich auch immer auf einen eigenen Finderlohn einigen.

Wer einen gefundenen Gegenstand schweren Herzens abgegeben hat, kann außerdem dennoch Hoffnung haben: Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe des Fundes niemand Anspruch darauf erhoben hat, geht dieser in den Besitz des Finders über. Auch interessant: Ab Januar kann man möglicherweise eine neue Euro-Münze im Geldbeutel finden – daran kann man sie erkennen. (kab)

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