Pakete annehmen für Nachbarn, abstellen an Tür – was ist erlaubt?
Manchmal passiert es: Man bestellt, doch das heißersehnte Paket kommt zu spät, beschädigt oder gar nicht an. Welche Rechte hat man dann als Empfänger?
Weihnachtszeit ist auch Geschenke-Zeit. Und besonders aktuell bedeutet das: kräftiges Online-Shopping. Es ist schnell, bequem und oft sogar günstiger als im Geschäft. Das einzige, was sich beim Online-Einkauf nicht vermeiden lässt, ist das Warten auf das Paket. Da muss man sich manchmal schon noch gedulden und hoffen, dass dann alles pünktlich und vollständig ankommt. Doch was, wenn das nicht passiert? Welche Rechte hat man dann als Empfänger?
Zu spät, beschädigt, verschollen: Welche Rechte hat man als Paket-Empfänger?
Immer wieder passiert es dann doch: Man gönnt sich mal etwas oder findet das perfekte Geschenk für die Liebsten online und bestellt. Dann geht das Warten los...und hört nie auf. Das Paket kommt nicht an. Vielleicht wendet man sich an den Händler, der die Artikel nochmal verschickt und vielleicht kommt dann auch endlich alles an. Doch dann: Schon beim Auspacken sieht man die Dellen. Und tatsächlich! Am Ende findet man nur noch Bruchstücke in der Pappkiste.
Das ist nicht nur enttäuschend, sondern kann auch richtig teuer sein, denn immerhin hat man ja Geld bezahlt. Welche Rechte hat man also als Paketempfänger? Wer haftet beim Paketverlust? Wer bei entstandenen Schäden? Und wie ist das mit dem Paketeabgeben bei den Nachbarn?
Rechte als Paket-Empfänger: Das gilt bei Verlust
Laut Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) trägt immer der Händler das Versandrisiko. Das bedeutet, er muss auch aufkommen, wenn das Paket verloren geht oder zu Schaden kommt. Die Ausnahme ist, wenn man ausdrücklich einen anderen Zustelldienst beauftragt, als der Händler ihn anbietet. Dann muss man sich an den entsprechenden Paketdienst wenden. Welcher Paketdienst überzeugt, hat Stiftung Warentest geprüft – mit überraschendem Ergebnis.
Dasselbe gilt übrigens für Rücksendungen, man sollte nur nachweisen können, dass man den Artikel wieder sicher verpackt hat. Die Kosten für die Rücksendung trägt ebenfalls der Händler, es sei denn, beim Kauf wurde der Kunde über anfallende Rücksendekosten korrekt informiert.

Rechte als Paket-Empfänger: Abstellen an der Tür – ist das erlaubt?
Der Händler ist darüber hinaus auch verpflichtet, seine Waren sicher zu verpacken. Kommt das Paket also schon sichtbar lädiert an, kann man die Annahme direkt an der Haustür verweigern. Dann ist es ratsam, den Schaden zu dokumentieren und den Händler zu informieren, sodass dieser zum Beispiel Ersatz schicken kann. Dumm natürlich, wenn man ausgerechnet einer Abzocke auf den Leim gegangen ist und versehentlich bei einem Fake-Shop bestellt hat. Dann wird es schwieriger.
Oft kann man sich die Sachen nur nach Hause liefern lassen, obwohl man weiß, dass man nicht da sein wird, wenn es ankommt. Bequem ist dann, wenn man mit seinem Paketboten eine Absprache hat, dass dieser die Sendung vor der Tür abstellen kann. Das ist auch völlig in Ordnung – der springende Punkt liegt jedoch in der Absprache. Gibt es keine Vereinbarung, darf der Zusteller das Paket nicht einfach vor die Tür stellen. Dennoch haftet auch in diesem Fall der Händler, sollte das Paket verschwinden.
Rechte als Paket-Empfänger: Und wie ist das mit Verspätungen?
Solange der Zusteller vom Paketdienst aus verpflichtet ist, den Empfänger darüber zu informieren, darf er das Paket auch bei den Nachbarn abgeben. Auch hierbei kann man sich mit dem Paketboten absprechen, wenn man das nicht möchte. Umgekehrt muss natürlich niemand Pakete für seine Nachbarn annehmen. Hat man jedoch einmal eines angenommen, ist man dafür verantwortlich, es sicher zu verwahren, nicht zu öffnen und dem Nachbarn nicht einfach vor die Tür zu stellen.
Rechtlich muss der Händler dem EVZ zufolge einen Termin nennen, zu dem das Paket spätestens geliefert wird. Sollte es doch länger dauern und dem Empfänger entsteht dadurch ein Schaden, dann hat dieser ein Recht auf Schadenersatz. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sein Paket immer auf die Poststation liefern lassen. Übrigens – erhält man Ware, die man nie bestellt hat, muss man dieser weder bezahlen noch aufbewahren. (paw)