Quarantäne-Wirrwarr in BW: Diese Regeln muss man jetzt kennen
Zum 12. Januar wurden die Quarantäne-Regeln in Baden-Württemberg angepasst. Doch nicht alle Menschen müssen sich an die gleichen Vorgaben halten.
Mit der neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg* treten einige Neuerungen in Kraft – auch für Geimpfte und Genesene. Über die FFP2-Maskenpflicht in Geschäften, Gastro und Kultureinrichtungen* informiert HEIDELBERG24* im eben verlinkten Beitrag ausführlich. Die zweite große Neuerung in der Corona-Verordnung ist die Anpassung der Quarantäne-Maßnahmen – die hatten auf der Tagesordnung der letzten Bund-Länder-Konferenz gestanden und teils kontroverse Diskussionen ausgelöst.
Denn Bund und Länder hatten sich auf eine Verkürzung der Quarantänedauer* sowie auf die Möglichkeit eines „Freitestens“ in ihren Gesprächen verständigt. Baden-Württemberg setzte die Beschlüsse der letzten Bund-Länder-Runde mit der neuen Verordnung nun um, was weitreichende Änderungen mit sich bringt. Ab sofort wird in Baden-Württemberg* zwischen nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Personen und Kontaktpersonen unterschieden. Wichtig ist zudem der Impfstatus der betroffenen Person.
Quarantäne in Baden-Württemberg: Neue Maßnahmen machen „freitesten“ möglich
Für nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Personen bedeuten die Anpassungen in der Absonderung konkret:
- Positiv auf Covid-19 getestete Personen/Infizierte können die Quarantäne einheitlich nach zehn Tagen beenden, sofern sie sich nicht vorher „freitesten“.
- Ab Tag 7 der Quarantäne können sich positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen/Infizierte mittels PCR- oder Antigentest aus der Absonderung „freitesten“.
- Wichtige Information für alle Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Wer positiv auf Covid-19 getestet wurde, kann die Einrichtung erst ab Tag 7 mittels PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit wieder betreten. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist nicht zulässig.
Für Kontaktpersonen von nachweislich mit SARS-CoV-2 Infizierten bedeuten die Anpassungen in der Absonderung konkret:
- Die Quarantäne für Kontaktpersonen endet ab sofort ebenfalls einheitlich nach zehn Tagen in Isolation, sofern man sich nicht vorher „freitestet“ oder von der Quarantäne ausgenommen ist.
- Ab Tag 7 der Quarantäne können sich Kontaktpersonen mittels PCR- oder Antigentest aus der Absonderung „freitesten“.
- Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung mittels PCR- oder Antigentest schon ab Tag 5 der Isolation möglich.
- Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen sowie Personen mit Booster-Impfung sind von der Quarantäne-Pflicht für Kontaktpersonen befreit.
Quarantäne in Baden-Württemberg: Wichtige Voraussetzung fürs „freitesten“
Ganz wichtig: Die Corona-Schnelltests zur Freitestung müssen laut Landesregierung von einer offiziellen Teststelle gemacht und dokumentiert werden. Ein Selbsttest ist als Nachweis nicht zulässig. Wie zuverlässig die Corona-Schnelltests in Bezug auf Omikron sind* und wie Experten deren Einsatz in Deutschland bewerten, verrät HEIDELBERG24* im eben verlinkten Artikel. Trotz der neuen Quarantäne-Maßnahmen in Baden-Württemberg appelliert der Gesundheitsminister, nicht leichtfertig zu sein.
„Die Menschen sind deshalb auch weiterhin unbedingt aufgerufen, bei Symptomen sofort einen Corona-Test zu machen, Kontakte drastisch zu reduzieren und sich vorsorglich zu isolieren“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am 12. Januar nach der offiziellen Verkündung der neuen Corona-Verordnung in Stuttgart. Sicher ist seit 12. Januar auch, dass die Alarmstufe II im Land vorerst einmal bestehen bleibt – und zwar unabhängig der Infektionszahlen in Baden-Württemberg.
Quarantäne in Baden-Württemberg: Welche Änderungen ab sofort noch gelten
Damit müssen die strengen Corona-Maßnahmen der Alarmstufe II* auch weiterhin beachtet werden. Konkret bedeutet das, dass in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens die 2G-Plus-Regel greift – das heißt: Auch Geimpfte und Genesene müssen einen Corona-Test nachweisen, sofern sie nicht frisch geimpft, genesen oder geboostert sind. Zudem gelten in der Alarmstufe II Begrenzungen in Stadien und auf Veranstaltungen, was die Besucherzahl betrifft und eine Sperrstunde ab 22:30 Uhr für die Gastro.
Mit den neuen Maßnahmen in der Corona-Verordnung will die Landesregierung die Ausbreitung der ‚Omikron-Variante‘ in Baden-Württemberg verlangsamen. Stand 12. Januar sind im Land 17.947 bestätige Fälle bekannt – das sind 1.572 mehr, als am Vortag. Die neuen Quarantäne-Maßnahmen sichern aber auch die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur. In Baden-Württemberg gibt es dafür einen ‚Omikron‘-Notfallplan* mit konkreten Maßnahmen, wie echo24.de* schreibt. *HEIDELBERG24 und echo24.de sind ein Teil von IPPEN.MEDIA.