300 Euro Energiepauschale: Warum das Geld erst im Oktober kommen könnten
Die 300 Euro Energiepauschale soll ab September an die allermeisten Arbeitnehmer ausbezahlt werden, doch einige müssen sich bis Oktober gedulden.
Die Verbraucher-Preise in Deutschland werden immer teurer. Lebensmittel, Kraftstoffe und nicht zuletzt Energie – fast alle Alltags-Produkte sind mittlerweile betroffen. Die Faktoren sind unter anderem die Folgen der Coronavirus-Pandemie, der tobende Krieg in der Ukraine und die hieraus resultierende Energiekrise. Primär Gaskunden müssen seit der Drosselung der Russland-Lieferungen immer tiefer in die Tasche greifen.
300 Euro Energiepauschale: Arbeitnehmer müssen mit Wartezeiten rechnen
Und ab Oktober soll auch noch die umstrittene Gasumlage kommen, an der Kanzler Scholz weiter festhalten will – trotz Kritik, zum Teil auch aus der eigenen Partei. Für viele Verbraucher kommt hier die 300 Euro Energiepreispauschale (EPP) gerade recht, die viele Arbeitnehmer ab September über die Lohnabrechnung ausbezahlt bekommen. Die Betonung liegt auf „viele“, denn nicht alle haben einen Anspruch auf die 300 Euro.
Studierende oder Rentner können die Energiepauschale nur beziehen, wenn sie eine aktive Beschäftigung belegen können – etwa einen Minijob. Und Bezieher von Krankengeld bekommen die Energiepauschale erst später gezahlt, da sie die 300 Euro erst in ihrer Einkommenssteuer geltend machen können. Zudem gibt es Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf längere Wartezeiten bei ihrer 300 Euro Pauschale einstellen müssen.
Auszahlung der Energiepauschale ist gekoppelt an die Unternehmensgröße
Berichten der Südwest-Presse (swp) zufolge ist es möglich, dass Arbeitnehmer das Geld erst ab Oktober auf ihrem Konto haben – ausschlaggebend ist, wann der Arbeitgeber seine Lohnsteuervorauszahlung abgibt. Der Hintergrund ist, dass die Arbeitgeber das Geld vom Staat erstattet bekommen, indem sie in der Lohnsteuervoranmeldung die Summe der ausbezahlten EPP absetzen, also mit der Steuervorauszahlung weniger ans Finanzamt zahlen.
Jedoch müssen nicht alle Arbeitgeber in Deutschland monatlich eine Lohnsteuervorauszahlung leisten – kleinere Unternehmen, die weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr vorauszahlen müssen, müssen bloß einmal pro Quartal eine Lohnsteuervorauszahlung an die zuständige Finanzbehörde abgeben. Und die Quartalszahlung ist laut der swp erst zum 10. Oktober 2022 fällig – was sich auf die Auszahlung der Energiepauschale auswirkt.
Energiepauschale erst ab Oktober: Arbeitnehmer in kleinen Firmen betroffen
Sprich, wenn der Arbeitgeber seine Lohnsteuervorauszahlung erst im Oktober abgibt, bekommen auch die Arbeitnehmer die 300 Euro Energiepauschale erst mit ihrem Oktober-Gehalt ausbezahlt. Wer somit in einem kleineren Unternehmen beschäftigt ist, kann davon ausgehen, dass die EPP nicht im September kommt. Wer die Energiepauschale 2022 gar nicht bekommt, sollte Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen und die Sache klären.
Möglich ist etwa, dass der Arbeitgeber als Kleinunternehmer registriert ist und die Energiepauschale gar nicht an seine Mitarbeiter auszahlen muss. Das ist Berichten der swp zufolge in allen Unternehmen möglich, die weniger als 1.080 Euro im Jahr an Lohnsteuer vorauszahlen. Kleinunternehmer mit geringem Einkommen – hierzu zählen etwa Solo-Selbstständige – müssen nur einmal pro Jahr eine Lohnsteuervorauszahlung abgeben, und zwar im Januar.

Keine Energiepauschale bekommen: Betroffene können über die Steuer reagieren
Dementsprechend kann es vorkommen, dass manche Arbeitnehmer tatsächlich gar keine Energiepauschale von ihrem Arbeitgeber bekommen. Was aber nicht bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf das Geld haben. Genau wie Krankengeld-Bezieher, Freiberufler oder Selbstständige müssen sie die Energiepauschale über die Einkommenssteuer gelten machen. Der Nachteil: Die Steuer für das Jahr 2022 kann frühestens im Januar abgegeben werden.
Ganz unabhängig davon, auf welchem Weg die EPP bezogen wird, muss die Versteuerung beachtet werden, denn der 300 Euro Bonus wird brutto an die Bürger ausbezahlt, sprich: Das Geld wird versteuert. Je nach Steuerklasse und Einkommen fällt die 300 Euro Energiepauschale netto geringer aus – nur, wer unter seinen Grundfreibetrag fällt, ist von der Steuer befreit. Zu beachten ist zudem, dass die EPP verpfändet werden kann.
Schuldnerberatung ist alarmiert: Energiepauschale unter Umständen pfändbar
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung hatte zuletzt alarmiert reagiert und davor gewarnt, dass Millionen von Bürgern die Energiepauschale womöglich zurückzahlen müssen, sofern sie verschuldet sind. Im Finanzministerium hat man mittlerweile auf die Warnung reagiert – jedoch ist eine staatliche Zusicherung keine juristische Gewissheit, kritisiert die Schuldnerberatung. Im Hinblick auf die EPP könnte es somit noch interessant werden. (jsn)